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Muss der Grundeigentümer beim Wegerecht auch selbst etwas tun?

günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Grundsätzlich muss der Eigentümer der belasteten Sache nur dulden oder etwas unterlassen. Das Gesetz sagt das aber nur für den Regelfall, Ausnahmen sind möglich. Er kann daher auch verpflichtet sein, selbst etwas zu leisten, etwa einen Weg zu erhalten oder Abflüsse frei zu halten. Diese Pflicht muss der Dienstbarkeit dienen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Von der Norm des § 482 ABGB sind, wie sich aus den Worten "in der Regel" ergibt, Ausnahmen nach der Richtung möglich, dass er Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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