Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 103/25f
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz vom Nachbarn auch ohne sein Verschulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.
Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist und weitere Schäden aus demselben Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Ist überhaupt noch kein Schaden entstanden, fehlt Ihnen das rechtliche Interesse. Hat sich aber ein schadensträchtiger Vorfall bereits ereignet und kann er sich wiederholen, ist die Klage dennoch zulässig.
Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.
Nein. Die Pflicht, den Abfluss von Oberflächenwasser einer Straße auf Ihren Grund zu dulden, endet dort, wo die Standsicherheit oder die Trockenheit Ihrer Bauwerke gefährdet oder beeinträchtigt wird. Sie besteht außerdem nur, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung unter Beteiligung der Nachbarn oder zu Recht ohne Bewilligungsverfahren umgestaltet wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2025, 16 R 59/25a-135
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob103/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde M*, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Mödling, und die Nebenintervenientin P* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2025, GZ 16 R 59/25a-135, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Jänner 2025, GZ 56 Cg 64/20t-124, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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