Verliere ich Informationen über mein Kind, wenn ich den Kontakt meide?
betrifft Eltern, Kinder
Ein Elternteil hat das Recht, von wichtigen Angelegenheiten des Kindes rechtzeitig verständigt zu werden. Lehnt er den Kontakt zum Kind ohne Grund ab, entfällt dieses Recht. Das gilt auch dann, wenn getrennt lebende Eltern die Obsorge gemeinsam ausüben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0142789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g), 18.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 189 · Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
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