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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g)

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.

Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Eine Begleitung der Besuchskontakte wird angeordnet, wenn das Wohl des Kindes persönliche Kontakte zu dem getrennt lebenden Elternteil verlangt. Sie ist kein letztes Mittel und muss nicht erst nach anderen Möglichkeiten versucht werden. Sie eignet sich vor allem für die Neuanbahnung des Kontakts, kann aber bei besonders belasteten Verhältnissen durch wiederholte Anordnung auch zu einer dauerhaften Einrichtung werden.

Das Gericht kann eine Begleitung der Besuchskontakte auch von sich aus anordnen. Voraussetzung ist, dass eine geeignete Person vorhanden und dazu bereit ist.

Ein Elternteil hat das Recht, von wichtigen Angelegenheiten des Kindes rechtzeitig verständigt zu werden. Lehnt er den Kontakt zum Kind ohne Grund ab, entfällt dieses Recht. Das gilt auch dann, wenn getrennt lebende Eltern die Obsorge gemeinsam ausüben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 189 AußStrG § 111 AußStrG § 62 EO § 382b

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.295 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N* 2018, 2. Z* 2023, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters Mag. M*, vertreten durch Mag. Florian Widter, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht 1. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 275/25x-117, (5 Ob 114/25p), 2. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 276/25v-118, (5 Ob 115/25k), 3. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 277/25s-119, (5 Ob 116/25g), in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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