OGH 3 Ob 149/15f
Worum es ging: Verliere ich meine Mietrechte, wenn ich nichts mehr zahle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zahlt bei mehreren Mietern nur einer den gesamten Mietzins und der andere gar nichts, so bedeutet das für sich allein noch nicht, dass der zahlungsunwillige Mieter seine Rechte abgetreten oder auf sie verzichtet hätte. Ein Verzicht müsste gegenüber dem Vermieter erklärt und von diesem angenommen werden.
Er gebührt dem Erben jenes Mieters, der ihn bezahlt hat. Der Eintritt in den Mietvertrag sichert nur die Wohnung und soll dem Erben nicht mehr entziehen als unbedingt nötig. Wer eingetreten ist und die Rückzahlung der Bauvereinigung erhalten hat, muss sie in voller Höhe herausgeben, so wie sie berechnet wurde.
Ja, für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden. Haben Sie in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft einen Finanzierungsbeitrag für die Wohnung gezahlt und ziehen danach aus, wohnt die zurückbleibende Person diesen Beitrag allein ab. Sie können den anteiligen Aufwand von jener Person ersetzt verlangen, die als nunmehrige Alleinmieterin dafür aufkommen müsste.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.07.2014, 24 Cg 192/12z-37
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.05.2015, 12 R 114/14v-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1042 MRG § 14 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 17 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Geschäftszahl
3Ob149/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. P*****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Mag. Michaela Schmotzer, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen 61.793,40 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2015, GZ 12 R 114/14v-41, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2014, GZ 24 Cg 192/12z-37, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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