Bekomme ich meinen Finanzierungsbeitrag zurück, wenn ich ausziehe?
günstig für Mitmieter betrifft Mieter, Mitmieter, Lebensgefährten
Ja, für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden. Haben Sie in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft einen Finanzierungsbeitrag für die Wohnung gezahlt und ziehen danach aus, wohnt die zurückbleibende Person diesen Beitrag allein ab. Sie können den anteiligen Aufwand von jener Person ersetzt verlangen, die als nunmehrige Alleinmieterin dafür aufkommen müsste.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 20.01.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Soweit der Kläger in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft in der Wohnung und des Fortbestands seiner Mitmietrechte den Finanzierungsbeitrag geleistet hat und davon anteilige Zahlungen für Mietzinsperioden nach seinem Auszug betroffen sind, werden diese allein von der Beklagten „abgewohnt“. Der Kläger hat hier – analog § 1042 ABGB - Anspruch auf Ersatz jenes Aufwands, zu dessen Tragung die Beklagte ab Beendigung des Mitmietverhältnisses als Alleinmieterin auch allein verpflichtet wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kläger hat als früherer Mitmieter Zahlungen (voraus‑)geleistet, die ab seinem Ausscheiden aus dem Mitmietverhältnis im Umfang des Vorauszahlungsbetrags nur der Beklagten zugute kommen und zu denen nur sie als nunmehrige Alleinmieterin verpflichtet wäre, müsste der Mietzins monatlich in voller Höhe gezahlt werden und nicht, wie hier, infolge der vorweg erbrachten Leistung des Finanzierungsbeitrags nur noch teilweise.OGH 3 Ob 149/15f, 20.01.2016
- Zum selben Ergebnis gelangt man auch unter Zugrundelegung der Ansicht, für derartige Konstellationen sei Anspruchsgrundlage ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB.OGH 3 Ob 149/15f, 20.01.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130592 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 3 Ob 149/15f, 20.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1041
- ABGB § 1042
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 17
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