Wem gehört der zurückgezahlte Baukostenbeitrag nach dem Tod des Mieters?
günstig für Erbe betrifft Erben, Mieter, Angehörige, Bauvereinigungen
Er gebührt dem Erben jenes Mieters, der ihn bezahlt hat. Der Eintritt in den Mietvertrag sichert nur die Wohnung und soll dem Erben nicht mehr entziehen als unbedingt nötig. Wer eingetreten ist und die Rückzahlung der Bauvereinigung erhalten hat, muss sie in voller Höhe herausgeben, so wie sie berechnet wurde.
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Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.01.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.
Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß § 14 MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann § 1042 ABGB dienen.
Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß § 17 Abs 4 WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist der Nachlass nach dem verstorbenen Mieter noch nicht eingeantwortet, kann der Ausgleichsanspruch nur von der Verlassenschaft geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 103/15p, 21.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116683 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 149/15f, 20.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 14 · Mietrecht im Todesfall
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