ABGB § 1041
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Geben Sie den gemieteten oder gepachteten Gegenstand verspätet zurück, müssen Sie für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins weiter zahlen. Die Zahlungspflicht endet also nicht schon mit dem Ende des Vertrags.
Ziehen Sie nach der Aufkündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, müssen Sie für die weitere Benützung einen angemessenen Geldbetrag leisten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Angemessen ist der Betrag, der für die Wohnung am örtlichen Markt erzielbar wäre; der bisher vereinbarte Mietzins ist dafür nicht maßgeblich.
Ja. Auch wer eine fremde Sache im guten Glauben benützt hat, muss dafür ein angemessenes Entgelt leisten. Dass Sie sich für berechtigt hielten, befreit Sie davon nicht.
Für die Vergangenheit nicht. Ohne besondere Vereinbarung können Sie von einem Miteigentümer keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen größeren Teil genutzt hat, als ihm zusteht. Ein Entgelt für die Nutzung kann nur für die Zukunft festgesetzt werden.
Das Benützungsentgelt muss angemessen sein und entspricht bei Räumen dem dafür üblichen Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen war, ist das Entgelt in dieser Höhe anzunehmen. Es wird außerdem nicht nach Tagen berechnet, sondern nach den ortsüblichen Zinsperioden.
Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.
Ein angemessenes Entgelt wie im Urheberrecht steht Ihnen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht zu. Wird aber Ihr geldwerter Bekanntheitsgrad ausgenützt, können Sie Ersatz nach den Regeln über die Verwendung fremder Sachen verlangen. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne Ausnützung der Bekanntheit besteht dieser Anspruch nicht. Äußerungen und Handlungen von Politikern im politischen Diskurs sind keine solchen Persönlichkeitsmerkmale.
Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.
Wer eine fremde Sache benützt, ohne dass ihm ein Recht dazu zusteht, muss dafür ein Entgelt leisten. Nutzen Sie also etwas, das Ihnen nicht gehört und wozu Sie keine Berechtigung haben, schulden Sie dem Berechtigten dafür Geld.
Ja. Auch dem, der eine Sache ohne Vertrag weiter benützt, kommt eine unverschuldete Minderung der Brauchbarkeit zugute, so wie sie einen Mieter zur Minderung des Zinses berechtigen würde. Das angemessene Benützungsentgelt entspricht zwar im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, doch können besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn sie behauptet und bewiesen werden.
Rückforderungsansprüche sollen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Haben Sie aber in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses geleistet, gibt es einen rechtfertigenden Grund dafür. Dann können Sie das Geleistete nicht zurückfordern.
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.
Ja. Auch wer eine Sache nur aufgrund eines Vertrags gebrauchen darf, etwa als Mieter oder Leasingnehmer, erhält über den Besitzschutz hinaus auch den Schutz eines dinglich Berechtigten. Seine Stellung ist der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wird die Sache beschädigt, stehen ihm Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu, bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche.
Ja, für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden. Haben Sie in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft einen Finanzierungsbeitrag für die Wohnung gezahlt und ziehen danach aus, wohnt die zurückbleibende Person diesen Beitrag allein ab. Sie können den anteiligen Aufwand von jener Person ersetzt verlangen, die als nunmehrige Alleinmieterin dafür aufkommen müsste.
Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.
Wer eine Sache gutgläubig besitzt und sie verkauft, bevor ihm die Klage zugestellt wird, muss deren Wert nicht ersetzen. Möglich bleibt nur die Forderung nach dem, was er dadurch tatsächlich erlangt hat.
Investieren Sie als Mieter oder Pächter in das Bestandobjekt, weil Sie hoffen, es später selbst zu erwerben und den Vorteil dann selbst zu haben, richtet sich Ihr Anspruch nach den Regeln über die Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen. Es handelt sich dann nicht um die Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund weggefallen ist.
Der allgemeine Anspruch wegen der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen hat nur ergänzende Bedeutung. Beruht die Bereicherung auf einer Leistung, gelten die besonderen Regeln über die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden.
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
Als Verwendung gilt jede Nutzung, die dem widerspricht, wem ein Recht eigentlich zugewiesen ist. Dazu zählt auch, wenn jemand fremde Forderungen einzieht, obwohl er gar nicht der Gläubiger ist.
Ersatz für die Verwendung kann nicht nur der Eigentümer im engen Sinn verlangen, sondern jeder, dem ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet ist. Das gilt auch für bloße Forderungen gegen bestimmte Personen. Es genügt, dass die Rechtsordnung Ihre Vermögensposition in diese Richtung schützt.
Ja. An die Stelle der Rückgabe tritt der Wertersatz, wenn die Sache veräußert oder verbraucht wurde oder so benützt wurde, dass eine Rückgabe tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Verwendung.
Ja. Wer eine fremde Sache über das hinaus benützt, was ihm vertraglich erlaubt war, muss dafür den Wert ersetzen. Voraussetzung ist aber, dass er tatsächlich ein Gut verwendet hat, das ausschließlich Ihnen zugewiesen ist; eine bloße Vertragsverletzung genügt dafür nicht.
Ihr Anspruch richtet sich nicht nach den urheberrechtlichen Entgeltregeln, sondern setzt voraus, dass die Ausnützung Ihres Bekanntheitsgrades dem Verwender einen Nutzen gebracht hat. Dieser Nutzen kann auch darin liegen, dass er sich Auslagen erspart hat. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne solchen Nutzen steht dieser Anspruch nicht zu.
Der Anspruch auf Abgeltung dafür, dass jemand Ihre Sache zu seinem Nutzen verwendet hat, und der Anspruch auf Schadenersatz schließen einander nicht aus. Beide können nebeneinander bestehen.