OGH 5 Ob 259/15x
Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, wenn mein Rekurs zurückgewiesen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 18.03.2014, 17 Msch 6/13m-8) über den „Rekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Oktober 2015
- Bezirksgericht Traun, 25.02.2015, 17 Msch 6/13m-18
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 45 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 73 MRG § 8
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob259/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** S*****, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner J***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen § 8 Abs 2 MRG (hier: wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 18. März 2014, GZ 17 Msch 6/13m-8) über den „Rekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Oktober 2015, GZ 14 R 56/15a-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 25. Februar 2015, GZ 17 Msch 6/13m-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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