Brauche ich einen Anwalt, wenn mein Rekurs zurückgewiesen wurde?
betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren, Rechtsmittelwerber
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweisung eines (erst im Rekursverfahren gestellten) Unterbrechungsantrags in einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren.OGH 4 Ob 176/24x, 24.06.2025
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Verbesserungsauftrag in einem Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG.OGH 2 Ob 66/25g, 29.04.2025
- Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft eine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 2 Ob 80/25s, 29.04.2025
- Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts durch die Betroffene.OGH 1 Ob 143/23w, 20.09.2023
- Hier: Das Aufzeigen einer erheblichen Rechtsfrage hat sich auch im Revisionsrekursverfahren über die Vollzugsanordnung nach dem HKÜ auf eine Rechtsfrage mit inhaltlicher Zielrichtung zu beziehen.OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zurückweisung wegen funktioneller Unzuständigkeit des Rekursgerichts.OGH 10 Ob 42/21f, 21.06.2022
- Hier: Unterbrechungsbeschluss.OGH 2 Ob 142/21b, 16.09.2021
- Hier: GrundbuchsverfahrenOGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018
- Auch ein Beschluss des Rekursgerichts über einen Berichtigungsantrag ‑ den es insoweit funktional als Erstgericht getroffen hat ‑ ergeht im Rahmen des Rekursverfahrens.OGH 9 Ob 39/15y, 28.10.2015
- Hier: Zurückweisung des Rekurses wegen § 45 Satz 2 AußStrG (nicht selbständig anfechtbarer verfahrensleitender Beschluss).OGH 9 Ob 11/15f, 20.03.2015
- Hier: Zurückweisung wegen Verspätung.OGH 2 Ob 174/09s, 12.11.2009
- § 62 Abs 1 AußStrG gilt auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird.OGH 2 Ob 174/09s, 12.11.2009
- Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet.OGH 4 Ob 147/09k, 08.09.2009
- Auch ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar.OGH 5 Ob 185/08d, 21.10.2008
- Eine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im AußStrG nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar sind.OGH 10 Ob 88/08a, 14.10.2008
- Ein Revisionsrekurs im Sinn des § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt.OGH 10 Ob 88/08a, 14.10.2008
- § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts.OGH 10 Ob 9/08h, 10.03.2008
- § 62 AußStrG erfasst somit nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern sie regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden, auch Beschlüsse, wenn diese auf Zurückweisung eines Rekurses lauten.OGH 2 Ob 163/07w, 14.02.2008
- Hier: Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 77/07b, 25.05.2007
- Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des § 62 AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 6 Ob 77/07b, 25.05.2007
- Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 6 Ob 286/06m, 15.02.2007
- Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 7 Ob 262/06i, 29.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 76.
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 52/25p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/24w, 14.11.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 156/24y, 28.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 101/23s, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §6 Abs1; AußStrG 2005 §62
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