AußStrG § 73
Abänderungsantrag
§ 73.
(1)Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
1.
die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,
2.
die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,
3.
ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
4.
die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen,
5.
eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder
6.
die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
(2)Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3)Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.
Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.
Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.
Reicht der Nachlass nicht für alle, richten sich Rang und Umfang der Zahlungen sinngemäß nach den Regeln des Insolvenzverfahrens. Wer ein Pfand oder ein Recht auf Aussonderung hat, wird vorweg befriedigt, bevor der Nachlass jemandem zur Bezahlung überlassen wird. An die Stelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt dabei der Todestag.
Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.