Unter welcher Voraussetzung kann ich eine Zurückweisung weiter bekämpfen?
betrifft Verfahrensparteien, Wohnungseigentümer, Mieter, Antragsteller
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrGOGH 10 Ob 32/23p, 24.07.2023
- hier: nicht abgesondert bekämpfbarer verfahrensleitender Beschluss des ErstgerichtsOGH 1 Ob 100/23x, 13.07.2023
- hier: Mangelnde Zulässigkeit des Rekurses der Mutter des Betroffenen im eigenen Namen sowie im Namen des Betroffenen mangels Vertretungsbefugnis (widerrufene Generalvollmacht sowie unwirksame Vorsorgevollmacht); keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.OGH 1 Ob 74/23y, 23.05.2023
- Hier: Überweisung der Rechtssache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren.OGH 1 Ob 128/19h, 29.08.2019
- Eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, wonach der Rekurs an den OGH ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Streitwerts zulässig ist, wenn die Klage in zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (was analog auf den Fall angewandt wird, dass die zweite Instanz das erstinstanzliche Urteil als nichtig aufhebt und die Rechtssache in das Außerstreitverfahren überweist) besteht im AußStrG nicht.OGH 1 Ob 128/19h, 29.08.2019
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: GrundbuchsverfahrenOGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018
- Hier: Wegen Verspätung; Wiedereinsetzungsantrag.OGH 1 Ob 213/17f, 29.11.2017
- Hier aber: Zurückweisung eines (gesonderten) Rekurses gegen verfahrensleitenden Beschluss (der Stoffsammlung dienender Auftrag).OGH 2 Ob 97/14z, 25.06.2014
- Nichts Anderes kann für die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung gelten.OGH 2 Ob 25/13k, 14.03.2013
- Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung nicht jedenfalls, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar.OGH 9 Ob 77/09b, 29.10.2009
- Auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels einer dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Regelung im AußStrG nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig.OGH 6 Ob 80/09x, 14.05.2009
- Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, so ist auch dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 8 Ob 131/08k, 13.11.2008
- Hier: Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 77/07b, 25.05.2007
- Im Außerstreitverfahren ist auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 6 Ob 77/07b, 25.05.2007
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer.OGH 7 Ob 56/07x, 18.04.2007
- Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann daher nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und Abs 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt.OGH 1 Ob 63/07g, 27.03.2007
- Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 7 Ob 262/06i, 29.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 70/22p, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 519
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