OGH 5 Ob 260/15v
Worum es ging: Wie hoch ist der Streitwert bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.
Bei einer Wiederaufnahmsklage gibt es keine eigene Bewertung des Streitgegenstandes. Er ist notwendig derselbe wie im ursprünglichen Verfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.10.2015, 40 R 183/15f-86
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69 AußStrG § 73 MRG § 37
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.773 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob260/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Mag. A*****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 183/15f-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2015, GZ 49 Msch 21/00d-82, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
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