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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 260/15v

Worum es ging: Wie hoch ist der Streitwert bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.

Bei einer Wiederaufnahmsklage gibt es keine eigene Bewertung des Streitgegenstandes. Er ist notwendig derselbe wie im ursprünglichen Verfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69 AußStrG § 73 MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.773 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

5Ob260/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Mag. A*****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 183/15f-86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2015, GZ 49 Msch 21/00d-82, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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