OGH 9 ObA 161/15i
Worum es ging: Wann beginnt die Verjährung meines Anspruchs zu laufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 16.10.2015, 15 Ra 60/15h-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1486 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 10.690 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Geschäftszahl
9ObA161/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** O*****, vertreten durch Dr. H. Burmann, Dr. P. Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.337,26 EUR sA und Feststellung (25.751,88 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2015, GZ 15 Ra 60/15h-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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