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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 203/15m

Worum es ging: Wer zahlt den Sachverständigen bei Überprüfung einer Kindesabnahme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zum Ersatz der Sachverständigengebühren herangezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Elternteil die Überprüfung veranlasst hat, dessen Obsorge eingeschränkt wurde. Geprüft wird nämlich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Trägers, sodass die Überprüfung auch in dessen Interesse liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 211 ABGB § 215 AußStrG Art. 16 AußStrG § 107 AußStrG § 107a AußStrG § 45 AußStrG § 62 JN § 8a ZPO § 40

Entscheidungstext

45 Absätze, 16.241 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob203/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der C***** S*****, geboren am *****, wegen § 2 Abs 2 GEG, über deren Rekurs sowie den Rekurs der Mutter I***** N*****, beide *****, Letztere vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juli 2015, GZ 42 R 443/13b-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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