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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 245/15w

Worum es ging: Wird der Kurator im Insolvenzverfahren bevorzugt bezahlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Teil. Soweit seine Tätigkeit der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens diente und dem Insolvenzverwalter Arbeit und damit Honorar erspart hat, ist sein Entgelt eine bevorrechtete Forderung. Über die Höhe entscheidet das Verlassenschaftsgericht, über die Einordnung im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht.

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Nein. Ein bindendes Anerkenntnis ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Streit oder ein ernsthafter Zweifel über den Bestand der Forderung besteht und dieser bereinigt werden soll. Ohne solchen Streit lässt sich damit keine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung schaffen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nur wenn sie im Gesetz genannt ist. Die Aufzählung der Masseforderungen ist abschließend. Ähnliche Ansprüche können nicht durch einen Vergleich mit den aufgezählten Fällen dazugezählt werden.

Ja. Hat Ihnen der Insolvenzverwalter irrtümlich eine Forderung bezahlt, die eigentlich nur mit der Quote zu befriedigen gewesen wäre, können Sie das Geld nicht behalten. Zurückzuzahlen ist der Unterschied zwischen dem erhaltenen Betrag und der voraussichtlichen Quote. Kommt es zu keiner Verteilung oder haben Sie Ihre Forderung gar nicht angemeldet, müssen Sie den ganzen Betrag zurückgeben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 IO § 46 IO § 47 ZPO § 502

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.132 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

6Ob245/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michaela Jahn, Rechtsanwältin, 2230 Gänserndorf, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen R***** P*****, gegen die beklagte Partei Dr. L***** B*****, wegen 5.160 EUR sA (Revisionsinteresse 3.876,77 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2015, GZ 3 R 8/15s-24, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. November 2014, GZ 5 Cg 90/14d-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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