OGH 9 Ob 76/15i
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Nein. Auch wenn Sie Ihren behandlungsbedürftigen Zustand selbst verschuldet haben, mindert das Ihre Ansprüche gegen einen Arzt nicht, der Sie danach fehlerhaft behandelt hat. Ebenso wenig darf den Hinterbliebenen ein solches Eigenverschulden bei Unterhaltsentgang und Bestattungskosten vorgehalten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 28.07.2015, 26 Cg 42/15b-16
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.09.2015, 1 R 145/15x-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1035 ABGB § 1304 ABGB § 1327
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9Ob76/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. * K*, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen 36.520,94 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 20.760,47 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2015, GZ 1 R 145/15x-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2015, GZ 26 Cg 42/15b-16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.259,64 EUR (darin 209,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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