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Wird uns das Mitverschulden des Verstorbenen angerechnet?

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Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Mitverschulden und Beweislast beim Schadenersatz

Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.

günstig für Geschädigter Mitverschulden nur auf Einwendung

Nein. Das Gericht darf ein Mitverschulden nur beachten, wenn die Gegenseite es ausdrücklich einwendet; das gilt auch, wenn später jemand Rückersatz verlangt. Entbehrlich ist die Einwendung nur, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden der Sache nach selbst zugesteht. Dass jemand bloß sein eigenes Verschulden bestreitet, genügt dafür nicht.

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