Zum Inhalt springen

Mindert eigenes Verschulden meinen Anspruch gegen den Arzt?

günstig für Patient betrifft Patient, Arzt, Krankenhaus, Hinterbliebene
Nein. Auch wenn Sie Ihren behandlungsbedürftigen Zustand selbst verschuldet haben, mindert das Ihre Ansprüche gegen einen Arzt nicht, der Sie danach fehlerhaft behandelt hat. Ebenso wenig darf den Hinterbliebenen ein solches Eigenverschulden bei Unterhaltsentgang und Bestattungskosten vorgehalten werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann die Ansprüche des Patienten gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern. Auch für die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Überweisung an einen anderen Facharzt
Schadenersatz · Mitverschulden des Getöteten bei Hinterbliebenen
Schadenersatz · Pflege durch Angehörige und Schadenersatz
Schadenersatz · Mitverschulden und Ursächlichkeit
Schadenersatz · Vertretung des behandelnden Arztes