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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1035

Geschäftsführung ohne Auftrag; § 1035. Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn jemand eigenmächtig die Angelegenheiten eines anderen besorgt, um dessen Interessen zu fördern. Wesentlich ist, dass Sie sich diese Besorgung anmaßen, also ohne Auftrag tätig werden. Handeln Sie im Einvernehmen mit dem Betroffenen, etwa als Pflegeperson, liegt keine solche Geschäftsführung vor. Auch wer bereits von jemandem beauftragt ist, kann für dieselbe Leistung nicht zugleich für einen anderen ohne Auftrag tätig sein.

Eine Provision setzt voraus, dass ein Geschäft vermittelt und dadurch abgeschlossen wurde. Sie gebührt auch dann, wenn statt des aufgetragenen ein gleichwertiges Geschäft zustande gebracht wurde. Wer ohne Auftrag tätig wird, bekommt nie eine Provision.

Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.

Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.

Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.

Ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass Sie ausschließlich ein fremdes Geschäft besorgen wollten. Verfolgen Sie daneben auch eigene Interessen, kann das noch genügen. Lässt sich Ihr Aufwand für den anderen aber nicht von Ihrem eigenen Bereich trennen, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Wenn Sie für einen anderen etwas aufwenden, ohne dazu beauftragt zu sein, können Sie dafür Ersatz verlangen. Dass Sie dabei zugleich eigene Interessen verfolgt haben, steht Ihrem Ersatzanspruch nicht entgegen.

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