OGH 9 ObA 49/15v
Worum es ging: Kann ich wegen der Schätzung zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Anspruch entsteht mit der Überlassung der Erfindung oder der Einräumung des Benützungsrechts; fällig wird er ohne abweichende Vereinbarung erst mit der jeweiligen Benützung. Die Höhe setzt das Gericht nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung, ihre sonstige Verwertung und den Anteil von Anregungen, Erfahrungen und Hilfsmitteln des Unternehmens. Die Vergütung soll dem Gesamtwert der Erfindung während der Schutzdauer entsprechen.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2015, 7 Ra 107/14b-97
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 7.070 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA49/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.137.107,92 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 1.077.906,64 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2015, GZ 7 Ra 107/14b-97, 7 Ra 108/14z-97, 7 Ra 109/14x-97, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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