OGH 8 ObA 4/16w
Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.
Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.12.2015, 6 Ra 81/15a
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Geschäftszahl
8ObA4/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 15.520 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, AZ 6 Ra 81/15a, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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