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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 25/15g

Worum es ging: Zählen bei einem Mietvertrag auch spätere Veränderungen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag wie einer Miete kommt es nicht nur auf die Verhältnisse beim Abschluss an, sondern auch auf spätere Entwicklungen. Dass geänderte Verhältnisse rechtlich bedeutsam sind, gehört zum Wesen jeder dauernden Rechtsbeziehung.

Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.

Ja. Weist das Aufnahme- oder Verleihungsschreiben darauf hin, dass die Dienstordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, und nehmen Sie das widerspruchslos zur Kenntnis, wird diese Ordnung Inhalt Ihres Arbeitsvertrags. Damit gelten auch spätere Fassungen für Sie.

Die Vorschriften, die das Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen regeln, sind trotz ihrer Veröffentlichung keine Gesetze. Sie sind eine Vertragsgrundlage und binden Sie und Ihren Arbeitgeber erst, weil sie durch Ihren Dienstvertrag Vertragsinhalt geworden sind.

Ja, aber nur aus wichtigen Gründen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine allgemeine Regelung über den Urlaub getroffen, kann jede Seite davon einseitig zurücktreten, wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass ihr das Festhalten nicht mehr zumutbar ist.

Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 52

Entscheidungstext

84 Absätze, 23.016 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

8ObA25/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. K***** B*****, 2. G***** O*****, 3. N***** L*****, alle vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2014, GZ 11 Ra 78/14s-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Mai 2014, GZ 16 Cga 174/13f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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