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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 24/16i

Worum es ging: Nennt das Gericht alle Gründe, warum mein Antrag scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.

Nein. Wurde im Vertrag zugleich ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber vereinbart und kann dieses derzeit nicht eingetragen werden, weil die behördliche Genehmigung dafür fehlt, scheitert auch die Eintragung des Eigentums des Übernehmers. Das gilt selbst dann, wenn eine gleichzeitige Eintragung nicht ausdrücklich vereinbart war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 97

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.889 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob24/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. E***** G*****, 2. Dr. Z***** K*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der EZ 440 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2015, AZ 47 R 143/15z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Mai 2015, TZ 1898/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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