OGH 5 Ob 35/16g
Worum es ging: Muss der Vermieter die zugesagte Terrasse auch ohne Baubewilligung verschaffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat sich der Vermieter verpflichtet, Ihnen eine zusätzliche Nutzung zu verschaffen, für die eine Bewilligung der Baubehörde nötig ist, muss er diese Leistung erbringen. Er wird dazu auch dann verurteilt, wenn er die Bewilligung nicht eingeholt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er beweist, dass die Behörde die Bewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verweigern würde.
Hat Ihnen der Vermieter das Objekt selbst für eine Nutzung vermietet, die der behördlichen Widmung nicht entspricht, kann er sich darauf später nicht ohne Weiteres berufen. Erhält er von der Behörde den Auftrag, den gewidmeten Zustand herzustellen, darf er den Vertrag deswegen nicht auflösen, solange er Ihnen die vereinbarte Nutzung weiterhin sichern kann.
Grundsätzlich kommt es darauf an, wie die Lage bei der Zustellung der Aufkündigung war. Ausnahmsweise werden spätere Entwicklungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz berücksichtigt, wenn das nötig ist, um eine offenbar unbillige Entscheidung zu Lasten des Mieters zu vermeiden. Das gilt vor allem bei Kündigungsgründen, die eine Vorschau auf die Zukunft verlangen, etwa beim Eigenbedarf.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Der allgemeine Kündigungsgrund hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der im Gesetz aufgezählten Kündigungsgründe zu ersetzen. Er greift nur, wenn anstelle des fehlenden Merkmals so gewichtige zusätzliche Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt den aufgezählten Kündigungsgründen an Wichtigkeit gleichkommt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 29.09.2015, 7 C 287/15i-11a
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 19.11.2015, 2 R 317/15f-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1112 ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 30
Entscheidungstext
42 Absätze, 18.673 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob35/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günther Tarabochia und Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Z***** G*****, vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. November 2015, GZ 2 R 317/15f-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 29. September 2015, GZ 7 C 287/15i-11a, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Erstgerichts wird wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 769,75 EUR (darin enthalten 128,29 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).