Zählt bei der Kündigung die Zustellung oder die Verhandlung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 05.07.2019 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer Kündigung wegen Weitergabe des Bestandobjekts (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) kommt es nicht auf eine Zukunftsprognose an.OGH 4 Ob 231/10i, 23.03.2011
- Hier: Bereits für MRG.OGH 7 Ob 753/83, 22.12.1983
- Nur beim Kündigungsgrund des Eigenbedarfes oder bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern, ist wegen der Besonderheit dieser Kündigungsgründe auch auf die nach der Zustellung der Aufkündigung eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen.OGH 6 Ob 123/74, 18.07.1974
- Die Verwertung des Mietgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gibt keine Veranlassung zur Durchbrechung dieses Grundsatzes.OGH 7 Ob 4/69, 29.01.1969
- 8 OB 46/65 stellt keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Judikatur zu diesen Gesetzesstellen dar.OGH 1 Ob 181/65, 26.01.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/16g, 22.03.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 10/16t, 15.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 572
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beurteilt wird grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung. Das Gericht darf dabei auch Umstände heranziehen, die erst später abschließend beurteilbar wurden. Ereignisse, die erst nach der Weitergabe oder gar erst nach Zustellung der Kündigung eintreten, zählen dagegen nicht.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.