OGH 5 Ob 221/15h
Worum es ging: Muss im Vertrag jedes Grundstück einzeln aufgezählt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für den Eigentumserwerb genügt es, wenn die Urkunde die Einlagezahl nennt und damit den Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet. Werden zusätzliche Beschreibungen aufgenommen, dürfen diese aber keine Zweifel wecken. Bei einem Bauwerk auf fremdem Grund reicht die Bezeichnung als Superädifikat nicht, es muss genau beschrieben werden.
Nein. Ist ein Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft als Realrecht mit dem Eigentum an Ihrer Liegenschaft verbunden, kann es von dieser Stammliegenschaft nicht getrennt werden. Es lässt sich daher nicht gesondert übertragen, nicht teilen und nicht eigens mit einer Dienstbarkeit belasten.
Ja. Der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteil kann mit Bewilligung der Agrarbehörde abgetrennt und mit dem Anteil eines anderen Mitglieds verbunden werden. Deshalb kann darüber auch ein Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Mitglieds wirksam vereinbart und im Grundbuch bei der Stammsitzliegenschaft eingetragen werden.
Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 24.06.2015
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 04.09.2015, 13 R 129/15s
Zitierte Paragrafen
ABGB § 433 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.970 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob221/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller R***** S*****, E***** S*****, B***** R*****, alle vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Eintragungen in der EZ 309 KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 4. September 2015, AZ 13 R 129/15s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 24. Juni 2015, TZ 1803/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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