Muss im Vertrag jedes Grundstück einzeln aufgezählt werden?
betrifft Käufer, Verkäufer, Übergeber, Übernehmer
Nein. Für den Eigentumserwerb genügt es, wenn die Urkunde die Einlagezahl nennt und damit den Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet. Werden zusätzliche Beschreibungen aufgenommen, dürfen diese aber keine Zweifel wecken. Bei einem Bauwerk auf fremdem Grund reicht die Bezeichnung als Superädifikat nicht, es muss genau beschrieben werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus.OGH 5 Ob 35/15f, 24.03.2015
- Hier: Die korrekte Wiedergabe des Grundbuchstands ändert daran nichts, weil sie ausdrücklich nur der Darstellung der Belastungen diente, nicht jedoch der Beschreibung des Kaufobjekts.OGH 5 Ob 195/08z, 09.12.2008
- Werden weitere Beschreibungen des Gutsbestandes (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist.OGH 5 Ob 198/02g, 03.12.2002
- Es genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist.OGH 5 Ob 198/02g, 03.12.2002
- Hier: Es schadet nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A 2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wurde.OGH 5 Ob 36/94, 27.04.1994
- Hier: Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft im Versteigerungsedikt.OGH 3 Ob 106/88, 05.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
- OGH 5 Ob 95/16f, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 221/15h, 22.03.2016, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 433
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) Art. 32
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