Zum Inhalt springen

Muss im Vertrag jedes Grundstück einzeln aufgezählt werden?

betrifft Käufer, Verkäufer, Übergeber, Übernehmer
Nein. Für den Eigentumserwerb genügt es, wenn die Urkunde die Einlagezahl nennt und damit den Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet. Werden zusätzliche Beschreibungen aufgenommen, dürfen diese aber keine Zweifel wecken. Bei einem Bauwerk auf fremdem Grund reicht die Bezeichnung als Superädifikat nicht, es muss genau beschrieben werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1987)

Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag)

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Beschreibung des Bauwerks bei der Urkundenhinterlegung
Eigentum und Grundbuch · Bezeichnung der Liegenschaft in der Pfandurkunde
Eigentum und Grundbuch · Bauwerk auf fremdem Grund und Urkundenhinterlegung
Eigentum und Grundbuch · Kette der Zwischenerwerber
Eigentum und Grundbuch · Einantwortung und Eintragung im Grundbuch