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Kann ein Vorkaufsrecht am Anteil an einer Agrargemeinschaft bestehen?

günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Mitglieder einer Agrargemeinschaft
Ja. Der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteil kann mit Bewilligung der Agrarbehörde abgetrennt und mit dem Anteil eines anderen Mitglieds verbunden werden. Deshalb kann darüber auch ein Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Mitglieds wirksam vereinbart und im Grundbuch bei der Stammsitzliegenschaft eingetragen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann mit Bewilligung der Agrarbehörde von der Stammsitzliegenschaft abgesondert und das abgetretene Anteilsrecht mit dem eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden werden. Daher kann in Ansehung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zugunsten eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes ein Vorkaufsrecht wirksam vereinbart und durch Einverleibung im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft, mit der die vom Vorkaufsrecht betroffene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verbunden ist, verdinglicht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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