OGH 5 Ob 238/15h
Worum es ging: Wie werde ich eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wieder los?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können bei Gericht die Beendigung oder Änderung beantragen. Das Gericht prüft in diesem Verfahren nur, ob die Gründe, die seinerzeit zur Bestellung geführt haben, weggefallen sind oder sich entsprechend geändert haben.
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
Bei einem Wechsel kommt es allein auf Ihr Wohl an. Das Gericht überträgt die Vertretung einer anderen Person, wenn Ihr Wohl das erfordert, etwa bei einem massiven Interessenkonflikt. Weil eine stabile Betreuung wünschenswert ist, geschieht das nur aus besonderen Gründen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.09.2015, 48 R 189/15x-62
Zitierte Paragrafen
ABGB § 268 ABGB § 278 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.859 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob238/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen I***** L*****, vertreten durch MMag. Dr. Wolfgang Gabler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 2015, GZ 48 R 189/15x-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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