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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.04.2016 · Fall aus Burgenland

OGH 10 Ob 14/16f

Worum es ging: Was gilt bei der Betriebskostenabrechnung als Haus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.

Das entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Zusätzliche Räume schaden nur, wenn sie selbständig vermietbar sind; Garagen, Abstellräume und ähnliche Nebenräume, die üblicherweise dazugehören, schaden nicht. Auch wenn in der Wohnung ein Beruf ausgeübt wird, bleibt die Ausnahme bestehen, solange der Charakter als Wohnung erhalten bleibt.

Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Dabei ist nach der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Problemlage zu unterscheiden.

In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob ein Raum selbständig vermietbar ist; Räume, die üblicherweise zu einem Haus gehören, etwa Abstellräume, Keller oder Garagen, bleiben außer Betracht. Das ändert sich, wenn ein solcher Raum tatsächlich eigens vermietet wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.677 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.2016

Geschäftszahl

10Ob14/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*****, vertreten durch Mag. Gerald Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer ua, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2016, GZ 13 R 141/15f-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 8. Juni 2015, GZ 6 C 31/15t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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