Ist mein Haus ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Dabei ist nach der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Problemlage zu unterscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025
- Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind.OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- Hier: Die Frage, ob ein für den Betrieb eines Würstelstands behördlich vorgesehenes Personal-WC und ein in der Erde versenkter Flüssiggastank jeweils als selbständige Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu beurteilen sind, stellt keine solche von erheblicher Bedeutung, sondern vielmehr eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Frage dar.OGH 8 Ob 12/08k, 28.02.2008
- Die Beurteilung hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.OGH 6 Ob 327/00g, 06.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 121/25p, 30.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 151/24b, 03.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 167/21v, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 157/19b, 27.11.2019
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 3 Ob 247/18x, 23.01.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 220/18s, 17.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 55/17z, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
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