OGH 4 Ob 237/15d
Worum es ging: Verliere ich mein Vorpachtrecht, wenn ich es einmal nicht nutze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Anders als ein Vorkaufsrecht erlischt ein Vorpachtrecht nicht schon dadurch, dass Sie es bei einer an sich möglichen Gelegenheit nicht ausgeübt haben. Dasselbe gilt für ein Vormietrecht und ein Voruntermietrecht.
Nein. Ein Miet- oder Pachtvertrag kann sich nie auf einen bloß rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft beziehen, weil sich ein solcher Anteil nicht gebrauchen lässt. Dasselbe gilt für Unternehmen sowie für ein Vormietrecht an den internen Mietrechtsanteilen eines Mitmieters.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 22.12.2014, 11 C 8/14h-31
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.08.2015, 14 R 31/15z-38
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.585 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
4Ob237/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dr. M***** L*****, gegen den Beklagten Dr. W***** L*****, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 8.720 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2015, GZ 14 R 31/15z-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. Dezember 2014, GZ 11 C 8/14h-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 1. des Spruchs zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass dem Kläger das Vor-(unter-)mietrecht gemäß Vereinbarung vom 6. 6. 1974 an den mit Mietvertrag vom 6. 12. 1974 von der Hauseigentümerin, ***** gemieteten, im 2. Stock links des Stiegenhauses gelegenen Räumlichkeiten im Haus ***** weiterhin zusteht.“
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