Wann ist eine Feststellungsklage überhaupt zulässig?
betrifft Kläger, Beklagte
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Interesse an der Feststellung der Aufhebung einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung durch eine weitere Vereinbarung verneint.OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025
- Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 170/22h, 13.12.2022
- Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus.OGH 9 ObA 115/21h, 20.10.2021
- Hier: Einstufung nach Dienstordnung.OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020
- Feststellungsinteresse, ob das Bestandverhältnis ab Mai 2011 frei kündbar sein würde oder nicht.OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen.OGH 4 Ob 121/16x, 30.08.2016
- Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann.OGH 4 Ob 121/16x, 30.08.2016
- Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers liegt vor, wenn der Beklagte seinen Anspruch verneint.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
- Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension.OGH 7 Ob 279/06i, 17.01.2007
- Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- Dieser Anlass ist zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.OGH 6 Ob 335/00h, 22.02.2001
- Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich angemaßt hat.OGH 7 Ob 68/00a, 07.04.2000
- Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein.OGH 7 Ob 68/00a, 07.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 22/23k, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 115/21h, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 111/19t, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 20/19b, 29.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 73/18w, 25.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 23/18z, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/17w, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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