Reicht eine bloße Befürchtung für eine Klärungsklage aus?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener DatenOGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025
- Keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach der Rechtsprechung dort wird die Wiederholungsgefahr nur verneint, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (weiter) gesetzt werden (vgl <br/>RS0119007), während das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO schon dann verneint wird, wenn kein konkreter, aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernsten Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.OGH 4 Ob 82/23x, 12.09.2023
- Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht.OGH 4 Ob 82/23x, 12.09.2023
- Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis.OGH 7 Ob 67/23p, 30.08.2023
- Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus.OGH 9 ObA 115/21h, 20.10.2021
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- Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen.OGH 4 Ob 121/16x, 30.08.2016
- Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen.OGH 1 Ob 181/15x, 22.10.2015
- Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
- Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht.OGH 7 Ob 252/08x, 13.05.2009
- Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt.OGH 4 Ob 225/08d, 24.02.2009
- Hier: § 5 Abs 3 erster Satz TKG 2003.OGH 2 Ob 112/07w, 27.09.2007
- Die ohnehin geregelte objektiv Rechtslage ist nicht feststellungsfähig.OGH 5 Ob 24/02v, 12.02.2002
- Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen".OGH 9 ObA 257/92, 16.12.1992
- Rechtsschutz soll nur im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden.OGH 6 Ob 651/83, 28.02.1985
- Mögliche Beeinträchtigung der durch Art 8 Abs 6 der 29.Novelle zum ASVG gewährleisteten dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung durch allfällige künftige Änderung der DO.A genügt nicht.OGH 4 Ob 31/78, 10.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 94/23y, 18.03.2024
- OGH 7 Ob 210/22s, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 32/22d, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/21v, 09.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 151/21b, 19.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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