Muss das Feststellungsurteil für unsere weitere Beziehung Bedeutung haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist.OGH 9 ObA 35/08z, 08.10.2008
- Lehre und Rechtsprechung bejahen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- Und künftige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden.OGH 9 Ob 245/02y, 04.12.2002
- Hier: Antrag gemäß § 54 Abs 1 ASGG.OGH 9 ObA 240/01m, 14.11.2001
- Dieses rechtliche Interesse ist anhand der Behauptungen im Zusammenhalt mit der Klageerzählung zu prüfen, wobei es auf den erkennbaren wahren Sinn des Begehrens ankommt.OGH 9 ObA 240/01m, 14.11.2001
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- Hier: Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.OGH 9 ObA 9/99k, 14.04.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 127/94, 29.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 57.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 226/16s, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 237/15d, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse. Dieses besteht nur, wenn gerade die begehrte Feststellung geeignet ist, die Gefährdung Ihrer Rechtsstellung zu beseitigen. Hilft die Feststellung dagegen nicht weiter, fehlt das Interesse.
Wenn Sie eine gerichtliche Feststellung begehren, müssen Sie behaupten und nötigenfalls auch beweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung haben.