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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 31/16v

Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Auch das Prozessgericht kann die Löschung einer Streitanmerkung verfügen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie müssen sich dafür also nicht zwingend an das Grundbuchsgericht wenden. Dasselbe gilt für die Löschung der Anmerkung einer Klage gegen den Pfandschuldner.

Bei bestimmten Beschlüssen ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Das heißt, die andere Seite bekommt den Rekurs zugestellt und kann darauf antworten. Das gilt nicht nur bei der Zurückweisung einer Klage, sondern auch bei Beschlüssen, die das Verfahren beenden oder gestalten, etwa bei einer Unterbrechung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 521a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.152 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob31/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E***** R*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R***** OG, *****, 2. DI C***** R*****, 3. Mag. K***** H*****, 4. MMag. C***** S*****, 5. Dr. J***** R*****, 6. MMag. B***** S*****, alle Nebenintervenienten vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums (Streitwert 100.000 EUR), aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungs- und Rekursgericht vom 25. November 2015, GZ 4 R 201/15h, 4 R 202/15f-92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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