Darf ich auf den Rekurs der Gegenseite antworten?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Bei bestimmten Beschlüssen ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Das heißt, die andere Seite bekommt den Rekurs zugestellt und kann darauf antworten. Das gilt nicht nur bei der Zurückweisung einer Klage, sondern auch bei Beschlüssen, die das Verfahren beenden oder gestalten, etwa bei einer Unterbrechung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Nach der neuen Rechtslage ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bisher 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199) zweiseitig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung einer Berufung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.OGH 2 Ob 16/17t, 23.02.2017
- Hier: Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog).OGH 10 Ob 76/16y, 25.11.2016
- Hier: Rechtsmittelverfahren, in dem über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden ist.OGH 7 Ob 178/10t, 22.10.2010
- Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist seit der Zivilverfahrensnovelle 2009 zweiseitig.OGH 9 Ob 23/10p, 03.09.2010
- Hier: Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung.OGH 1 Ob 90/10g, 01.06.2010
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- Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren. Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei, ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen.OGH 9 Ob 23/10p, 11.05.2010
- Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen.OGH 4 Ob 11/10m, 23.02.2010
- Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung in ihrer Allgemeinheit zutrifft.OGH 4 Ob 11/10m, 23.02.2010
- Ausgenommen vom Grundsatz der Zweiseitigkeit sind seit der ZVN 2009 nur mehr Beschlüsse, die vor Streitanhängigkeit ergehen, sowie prozessleitende (verfahrensleitende) Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist.OGH 9 ObA 133/09p, 26.01.2010
- Hier: Kein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinn des § 521a Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 bei Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage durch das Rekursgericht.OGH 2 Ob 178/09d, 28.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125481 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 166/20b, 22.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 31/16v, 20.04.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ZPO idF ZVN 2009 §521a Abs1
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