OGH 5 Ob 48/16v
Worum es ging: Darf mein Bevollmächtigter das Grundstück an sich selbst verkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.
Nein. Beruft sich Ihr Anwalt nur auf die ihm erteilte Vollmacht, ist damit belegt, dass er den Grundbuchsantrag einbringen darf. Erklärungen, die inhaltlich Voraussetzung der Eintragung sind, deckt diese Berufung nicht; sie müssen gesondert vorliegen.
Ja. Das Salzburger Grundverkehrsgesetz verlangt nicht, dass Sie die vorgeschriebene Erklärung persönlich abgeben. Sie können dafür jemanden bevollmächtigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 22.09.2015
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 13.01.2016, 53 R 266/15x
Zitierte Paragrafen
ABGB § 859 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
111 Absätze, 14.546 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob48/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. DI Michael P*****, geboren am *****, 2. T***** GmbH & CoKG, *****, beide vertreten durch Mag. Stephan Moser, öffentlicher Notar in Neumarkt am Wallersee, wegen Einverleibung von Eigentum und Pfandrecht, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Jänner 2016, AZ 53 R 266/15x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. September 2015, TZ 5415/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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