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Wie alt darf die Vollmacht für eine Grundbucheintragung sein?

betrifft Liegenschaftskäufer, Verkäufer, Bevollmächtigte, Notare, Rechtsanwälte
Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Gemäß § 32 Abs 2 GBG kann die Aufsandungserklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, zwar auch im Grundbuchsgesuch abgegeben werden, doch muss in einem solchen Fall das Grundbuchsgesuch mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein. Folgerichtig muss derjenige, der in Vertretung des Veräußerers bücherlicher Rechte eine Aufsandungserklärung abgibt, zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt sein. § 31 Abs 6 GBG verlangt hiefür sogar eine besondere Vollmacht: sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt sein. Soll die Einverleibung auf Grund einer Privaturkunde erfolgen, bedarf es außerdem noch der beglaubigten Unterschrift des Machtgebers auf der Vollmacht (§ 31 Abs 1 GBG), weil die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen gehört.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 7.

Im Gesetz

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