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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 55/16y

Worum es ging: Warum wird mein Wohnrecht aus dem Scheidungsvergleich nicht eingetragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.

Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.

Nein. Der Ausdruck Wohnrecht ist unklar, weil er eher ein Überbegriff als eine eindeutige Festlegung ist, und erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Auch die Bezeichnung als Wohnungsrecht genügt nicht. Ausreichend ist es dagegen, wenn die Urkunde durch einen genauen Verweis klarstellt, welches Recht gemeint ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 478 ABGB § 521 AußStrG § 62 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.523 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob55/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. J***** B*****, 2. H***** B*****, 3. H***** B*****, alle *****, und 4. DI K***** B*****, alle Antragsteller vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und *****, KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 29. September 2014, AZ 1 R 232/14x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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