Reicht das Wort Wohnrecht für eine Eintragung ins Grundbuch?
betrifft Übergeber, Übernehmer, Wohnungsberechtigte, Liegenschaftseigentümer
Nein. Der Ausdruck Wohnrecht ist unklar, weil er eher ein Überbegriff als eine eindeutige Festlegung ist, und erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Auch die Bezeichnung als Wohnungsrecht genügt nicht. Ausreichend ist es dagegen, wenn die Urkunde durch einen genauen Verweis klarstellt, welches Recht gemeint ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist.OGH 5 Ob 162/17k, 26.09.2017
- Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage.OGH 5 Ob 66/08d, 15.04.2008
- Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt.OGH 5 Ob 66/08d, 15.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 136/18p, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/17k, 26.09.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 55/16y, 20.04.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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