OGH 9 ObA 23/16x
Worum es ging: Bekomme ich Entgelt, wenn ich kein Wochengeld erhalte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regelung des Angestelltengesetzes über die Entgeltfortzahlung rund um die Geburt ist durch das Mutterschutzgesetz weitgehend überholt. Sie gilt aber weiterhin für Arbeitnehmerinnen, die nicht pflichtversichert sind und wegen der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.
In jenen Zeiträumen, in denen Sie als werdende oder frisch entbundene Mutter überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen, gehen diese Schutzbestimmungen vor. Sie sind für beide Seiten zwingend und verdrängen für diese Zeit den gesetzlichen Karenzurlaub.
Ja. Die Entgeltfortzahlung für Angestellte entfällt nur, solange Anspruch auf Wochengeld besteht. Haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld, bleibt der arbeitsvertragliche Anspruch bestehen; das gilt auch bei den kürzeren Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Zitierte Paragrafen
ASVG § 117 ASVG § 122 ASVG § 162 ASVG § 166 ASVG § 19a ASVG § 5 ASVG § 8 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 14.737 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA23/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** M*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. J***** P*****, vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 3.531,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner (richtig:) 2016, GZ 6 Ra 87/15h-12, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 2015, GZ 32 Cga 79/15h-8, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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