OGH 9 ObA 39/16z
Worum es ging: Bin ich an meine Auskunft an das Exekutionsgericht gebunden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Erklärung, die Sie als Drittschuldner über die gepfändete Forderung abgeben, ist nur eine Auskunft über Ihr Wissen. Sie ist weder ein Anerkenntnis noch ein Geständnis vor Gericht und bindet Sie daher nicht.
Erscheinen Sie nicht, hält das Gericht das, was die Gegenseite behauptet, grundsätzlich für wahr und entscheidet auf dieser Grundlage. Nur wenn schon vorliegende Beweise diese Behauptungen zwingend widerlegen, darf das Gericht sie nicht zugrunde legen. Die bloße Möglichkeit, dass Sie etwas hätten einwenden können, genügt dafür nicht.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.02.2016, 8 Ra 123/15i-17
Zitierte Paragrafen
ASGG § 59 EO § 308 ZPO § 396 ZPO § 442 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.969 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA39/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.450 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2016, GZ 8 Ra 123/15i-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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