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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 308

Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers § 308. (1)Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen. (2)Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden. (3)Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss. (4)Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird eine Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf der bisherige Gläubiger darüber nicht mehr frei verfügen. Die Forderung selbst bleibt inhaltlich unverändert bestehen.

Wird eine gepfändete Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf er sie genau so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht. Mehr Rechte als der Schuldner selbst erhält er dadurch nicht.

Ist Ihre Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf grundsätzlich nur mehr er sie gegen den Drittschuldner geltend machen. Für eine eigene Klage fehlt Ihnen in diesem Umfang die Berechtigung.

Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.

Ja, wenn Ihnen die Gegenforderung schon vor Entstehen des Pfandrechts zur Aufrechnung zur Verfügung stand. Dann können Sie sie auch jenem Gläubiger entgegenhalten, dem die Forderung überwiesen wurde.

Durch die Pfändung ändert sich die Art des Anspruchs nicht. Wer eine Forderung zur Einziehung überwiesen bekommt, kann sie nur so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht; aus einem behördlichen Anspruch wird dadurch kein zivilrechtlicher.

Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger nur zu jenen Schritten gegenüber dem Drittschuldner, die zur Einbringung der Forderung nötig sind. Im Prozess gegen den Drittschuldner geht es daher allein darum, ob die Forderung besteht.

Ja. Wird die eingeklagte Forderung während des Verfahrens gepfändet und überwiesen, dürfen Sie den Prozess weiterführen. Das Gericht spricht dann aber nicht mehr Zahlung an Sie aus, sondern ordnet an, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.

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