EO § 308
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird eine Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf der bisherige Gläubiger darüber nicht mehr frei verfügen. Die Forderung selbst bleibt inhaltlich unverändert bestehen.
Wird eine gepfändete Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf er sie genau so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht. Mehr Rechte als der Schuldner selbst erhält er dadurch nicht.
Ist Ihre Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf grundsätzlich nur mehr er sie gegen den Drittschuldner geltend machen. Für eine eigene Klage fehlt Ihnen in diesem Umfang die Berechtigung.
Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.
Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.
Ja, wenn Ihnen die Gegenforderung schon vor Entstehen des Pfandrechts zur Aufrechnung zur Verfügung stand. Dann können Sie sie auch jenem Gläubiger entgegenhalten, dem die Forderung überwiesen wurde.
Durch die Pfändung ändert sich die Art des Anspruchs nicht. Wer eine Forderung zur Einziehung überwiesen bekommt, kann sie nur so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht; aus einem behördlichen Anspruch wird dadurch kein zivilrechtlicher.
Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger nur zu jenen Schritten gegenüber dem Drittschuldner, die zur Einbringung der Forderung nötig sind. Im Prozess gegen den Drittschuldner geht es daher allein darum, ob die Forderung besteht.
Ja. Wird die eingeklagte Forderung während des Verfahrens gepfändet und überwiesen, dürfen Sie den Prozess weiterführen. Das Gericht spricht dann aber nicht mehr Zahlung an Sie aus, sondern ordnet an, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.