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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2016

OGH 9 ObA 99/15x

Worum es ging: Darf sich jemand nach einem Verzicht doch auf Verjährung berufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat jemand zuerst erklärt, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, und wendet er im Prozess dann doch Verjährung ein, handelt er arglistig. Sie können ihm das entgegenhalten.

Ein solches Feststellungsurteil wirkt nur zwischen der Belegschaftsvertretung und dem Arbeitgeber. Sie erwerben dadurch keinen Anspruch und verlieren auch keinen. In Ihrem eigenen Prozess müssen alle nötigen Feststellungen neu geprüft werden. Praktisch wird sich der Arbeitgeber aber meist danach richten.

Ja. Der Schutz Ihrer eigenen Leistungsansprüche durch die Hemmung der Fristen besteht unabhängig davon, ob das Feststellungsverfahren mit einer Entscheidung in der Sache oder nur mit einer Formalentscheidung beendet wird.

Ja. Auch ein Feststellungsantrag, der abgewiesen wird, weil der darin angegebene Sachverhalt zu wenig genau beschrieben war, kann die Hemmung der Fristen auslösen.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1502 ASGG § 50 ASGG § 54

Entscheidungstext

75 Absätze, 27.933 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

9ObA99/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Fachverband der gewerblichen Dienstleister in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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