OGH 9 ObA 99/15x
Worum es ging: Darf sich jemand nach einem Verzicht doch auf Verjährung berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat jemand zuerst erklärt, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, und wendet er im Prozess dann doch Verjährung ein, handelt er arglistig. Sie können ihm das entgegenhalten.
Ein solches Feststellungsurteil wirkt nur zwischen der Belegschaftsvertretung und dem Arbeitgeber. Sie erwerben dadurch keinen Anspruch und verlieren auch keinen. In Ihrem eigenen Prozess müssen alle nötigen Feststellungen neu geprüft werden. Praktisch wird sich der Arbeitgeber aber meist danach richten.
Ja. Der Schutz Ihrer eigenen Leistungsansprüche durch die Hemmung der Fristen besteht unabhängig davon, ob das Feststellungsverfahren mit einer Entscheidung in der Sache oder nur mit einer Formalentscheidung beendet wird.
Ja. Auch ein Feststellungsantrag, der abgewiesen wird, weil der darin angegebene Sachverhalt zu wenig genau beschrieben war, kann die Hemmung der Fristen auslösen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1502 ASGG § 50 ASGG § 54
Entscheidungstext
75 Absätze, 27.933 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA99/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Fachverband der gewerblichen Dienstleister in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen,
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