Darf sich jemand nach einem Verzicht doch auf Verjährung berufen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren.OGH 7 Ob 156/10g, 29.09.2010
- Es genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen.OGH 2 Ob 46/05m, 22.09.2005
- Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss nicht ausdrücklich geltend gemacht werden, es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen und entsprechende Feststellungen getroffen wurden.OGH 2 Ob 259/01d, 18.10.2001
- Hier: § 27 Abs 2 KHVG.OGH 2 Ob 259/01d, 18.10.2001
- Es reicht aus, dass durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren.OGH 8 ObS 14/95, 22.06.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Zur Wahrnehmung eines solchen Sachverhaltes genügt seine Feststellung, die Replik der Arglist muss daher nicht ausdrücklich erhoben werden - Hier machte der Kläger zwecks Kostenersparnis zunächst nur einen Teil seiner Forderung geltend, wogegen der Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede bei späterer Klagsausdehnung verzichtete.OGH 5 Ob 11/73, 28.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 39.
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 79/24i, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 99/15x, 21.04.2016
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.