Hilft mir ein Urteil, das die Belegschaftsvertretung erstritten hat?
betrifft Arbeitnehmer, Betriebsrat, Arbeitgeber
Ein solches Feststellungsurteil wirkt nur zwischen der Belegschaftsvertretung und dem Arbeitgeber. Sie erwerben dadurch keinen Anspruch und verlieren auch keinen. In Ihrem eigenen Prozess müssen alle nötigen Feststellungen neu geprüft werden. Praktisch wird sich der Arbeitgeber aber meist danach richten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einstufung nach Dienstordnung.OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020
- Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein.OGH 7 Ob 208/13h, 29.01.2014
- Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts.OGH 9 ObA 236/02z, 23.04.2003
- Im nachfolgenden Prozess der berechtigten Arbeitnehmer sind daher alle Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu prüfen, die für die Entscheidung über den Klageanspruch notwendig sind.OGH 9 ObA 343/97z, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085545 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 13.
- OGH 9 ObA 126/21a, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 123/21k, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 124/21g, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 125/21d, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 119/21x, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 120/21v, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 122/21p, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 43/16f, 27.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 99/15x, 21.04.2016
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
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