OGH 6 Ob 56/16b
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, zu dem das Wohnungseigentum begründet wurde, sondern wann der Kaufvertrag geschlossen und die Wohnung übergeben wurde. Die Schutzbestimmung gilt daher für alle Kaufverträge, die ab ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.01.2015, 22 Cg 137/13y-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2015, 11 R 45/15s-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 49 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
50 Absätze, 14.168 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Geschäftszahl
6Ob56/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Mag. G***** R*****, 2. Mag. E***** R*****, beide vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. W***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, M.C.J., Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.072,13 EUR (Leistung) und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), Gesamtstreitwert 32.072,13 EUR sA über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2015, GZ 11 R 45/15s-35, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Jänner 2015, GZ 22 Cg 137/13y-17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2015, GZ 22 Cg 137/13y-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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