OGH 3 Ob 45/16p
Worum es ging: Muss ich eine von mir geschaffene Gefahr absichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Wer auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen eröffnet, muss für deren Sicherheit sorgen. Das gilt auch dann, wenn nur ein kleiner Personenkreis Zutritt hat. Erfüllt jemand diese Pflicht nicht, muss er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.
Untüchtig ist, wer die für die Arbeit nötigen Kenntnisse überhaupt nicht hat oder wegen seiner persönlichen Eigenschaften dafür nicht geeignet ist, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder weil er die Vorschriften seines Berufs nicht beachtet. Gemeint ist ein dauerhafter Zustand, nicht ein vorübergehendes Unvermögen.
Wenn Sie einen Auftraggeber dafür haftbar machen wollen, dass er eine ungeeignete Hilfsperson eingesetzt hat, müssen Sie deren Untüchtigkeit beweisen. Das gilt sowohl bei einem Schaden durch aktives Tun als auch bei einem Schaden durch Unterlassen. Für diesen Beweis genügt der Anschein.
Ja. Wer für die Sicherheit eines Weges oder einer Anlage zu sorgen hat, kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er eine andere geeignete Person damit betraut. Das kann ein Gehilfe sein oder jemand, der eigenverantwortlich handelt. Die Person muss aber für diese Aufgabe geeignet sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 11.06.2015, 13 C 377/14p-25
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 14.10.2015, 22 R 221/15d-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Geschäftszahl
3Ob45/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen 10.370,75 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2015, GZ 22 R 221/15d-29, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Juni 2015, GZ 13 C 377/14p-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (hierin enthalten 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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